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Vertragsstrafe für Spaßbieter in AGB eines eBay-Angebots ist unwirksam PDF Drucken E-Mail

 

Vertragsstrafe für Spaßbieter in AGB eines eBay-Angebots ist unwirksam

 

Thema / Normen: In einem eBay Angebot kann nicht wirksam eine Vertragsstrafe für den Fall ausbedungen werden, dass der Bieter von der Möglichkeit Gebrauch macht, sein Angebot zurückzuziehen.

Kommentar / Leitsatz: Der Kläger hat in der von ihm eingestellten Beschreibung des zu versteigernden Objektes neben einer sehr umfangreichen Beschreibung des zum Verkauf angebotenen Fahrzeuges und der Lebensgeschichte dieses Fahrzeuges noch folgende Sätze eingefügt: „Verkauf erfolgt von Privat ohne jegliche Garantie oder Gewährleistung. Der Kilometerstand ist abgelesen. Das Auto muss innerhalb von 7 Tagen nach Auktionswende abgeholt und bezahlt werden. Keine Nachverhandlungen. Spaßbieter erklären sich mit Abgabe ihres Gebotes mit einer Entschädigungsstrafe von 25 % des Verkaufspreises einverstanden.“

 

Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung der Vertragsstrafe von einem Bieter, der sein Gebot innerhalb der Laufzeit der Auktion zurückgezogen hat. Das Amtsgericht für die zulässige Klage unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt für begründet.

 

Das Amtsgericht stellt fest, dass aufgrund Rücknahme des Gebots kein Vertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist. Es nimmt allerdings an, dass ebenfalls ein vertragsähnliches Schuldverhältnis nach § 311 BGB zustandegekommen ist. Das Amtsgericht lässt die Frage offen, ob im Rahmen eines solchen vertragsähnlichen Schuldverhältnisses AGB wirksam einbezogen werden können. Es kann deshalb dahinstehen, weil jedenfalls die vorliegende Regelung gegen § 309 Nr. 6 BGB verstößt. Bei der vorliegenden Klausel handelt es sich um die gem. § 309 Nr. 6 BGB unwirksame Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag lösen will, ohne hierzu berechtigt zu sein.

Quelle: DAV IT