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Fehler passieren überall. Doch bei ärztlichen Behandlungen wiegen sie besonders schwer. Wenn das gesunde statt des kranken Beins amputiert wird. Wenn Patienten vertauscht werden. Oder wenn nach der Operation Instrumente im Bauch liegen bleiben. Die Häufigkeit von Vorwürfen vermuteter medizinischer Behandlungsfehler liegt laut Bundesärztekammer bundesweit bei etwa 40.000 pro Jahr. Davon wird etwa jeder Dritte auch als tatsächlicher Fehler anerkannt. Die genannten Zahlen stellen jedoch lediglich die Spitze des Eisberges dar, da viele Patienten den erlittenen Behandlungsfehler entweder nicht erkennen oder nicht verfolgen. Einen Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit stellt daher das Arzthaftungsrecht dar. Die Medizin unterliegt einer stetigen Weiterentwicklung und Verwissenschaftlichung. Damit einher geht nicht nur eine deutliche Steigerung der Heilungschancen, sondern gleichsam eine Zunahme der Behandlungsrisiken. Zunehmende Spezialisierung und Arbeitsteilung erhöhen die Gefahr von Fehleinschätzungen und Delegationsfehlern.
Was ist ein Behandlungsfehler? Bei einem medizinischen Behandlungsfehler handelt es sich um einen nicht angemessenen oder gar falschen oder aber um einen nicht auf dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis beruhenden Eingriff bzw. Behandlung. Dabei kann der Fehler rein medizinischen Charakters sein, sich auf organisatorische Fragen beziehen, oder es kann sich um Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen handeln. Auch fehlende oder unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe und ihre Risiken zählen zu Behandlungsfehlern.
Was können wir als Ihre Anwälte bei einem Behandlungsfehler für Sie tun? Im Rahmen eines Erstberatungsgespräches klären wir Sie zunächst über die mögliche Vorgehensweise und über die hierdurch entstehenden Kosten auf. Nach Mandatserteilung fordern wir alle maßgeblichen Behandlungsunterlagen an. Nach Auswertung der Unterlagen beziffern wir berechtigte Ansprüche bzw. weisen unberechtigte Ansprüche zurück. Sollte eine außergerichtliche Klärung nicht möglich sein, werden wir nach Rücksprache mit Ihnen den Rechtsweg beschreiten und versuchen Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Welche Ansprüche können geltend gemacht werden? Grundsätzlich kann im Arzthaftungsrecht Schadenersatz geltend gemacht und Schmerzensgeld gefordert werden. In bestimmten Einzelfällen kann auch eine Rente für vermehrte Bedürfnisse und eine Schmerzensgeldrente gefordert werden. Darüber hinaus ist die Feststellung möglich, dass dem Patient auch der zukünftige materielle und der nicht voraussehbare immaterielle Schaden ersetzt werden muss. |
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