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Medizinrecht: anwaltskanzlei storch & gerlach-leja

Fehler passieren überall.

Doch bei ärztlichen Behandlungen wiegen sie besonders schwer. Wenn das gesunde statt des kranken Beins amputiert wird. Wenn Patienten vertauscht werden. Oder wenn nach der Operation Instrumente im Bauch liegen bleiben.

 Die Häufigkeit von Vorwürfen vermuteter medizinischer Behandlungsfehler liegt laut Bundesärztekammer bundesweit bei etwa 40.000 pro Jahr. Davon wird etwa jeder Dritte auch als tatsächlicher Fehler anerkannt. Die genannten Zahlen stellen jedoch lediglich die Spitze des Eisberges dar, da viele Patienten den erlittenen Behandlungsfehler entweder nicht erkennen oder nicht verfolgen.

Einen Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit stellt daher das Arzthaftungsrecht dar.

Die Medizin unterliegt einer stetigen Weiterentwicklung und Verwissenschaftlichung. Damit einher geht nicht nur eine deutliche Steigerung der Heilungschancen, sondern gleichsam eine Zunahme der Behandlungsrisiken. Zunehmende Spezialisierung und Arbeitsteilung erhöhen die Gefahr von Fehleinschätzungen und Delegationsfehlern.

 

Was ist ein Behandlungsfehler?

Bei einem medizinischen Behandlungsfehler handelt es sich um einen nicht angemessenen oder gar falschen oder aber um einen nicht auf dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis beruhenden Eingriff bzw. Behandlung. Dabei kann der Fehler rein medizinischen Charakters sein, sich auf organisatorische Fragen beziehen, oder es kann sich um Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen handeln. Auch fehlende oder unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe und ihre Risiken zählen zu Behandlungsfehlern.

 

Was können wir als Ihre Anwälte bei einem Behandlungsfehler für Sie tun?

Im Rahmen eines Erstberatungsgespräches klären wir Sie zunächst über die mögliche Vorgehensweise und über die hierdurch entstehenden Kosten auf. Nach Mandatserteilung fordern wir alle maßgeblichen Behandlungsunterlagen an. Nach Auswertung der Unterlagen beziffern wir berechtigte Ansprüche bzw. weisen unberechtigte Ansprüche zurück. Sollte eine außergerichtliche Klärung nicht möglich sein, werden wir nach Rücksprache mit Ihnen den Rechtsweg beschreiten und versuchen Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

 

Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?

Grundsätzlich kann im Arzthaftungsrecht Schadenersatz geltend gemacht und Schmerzensgeld gefordert werden. In bestimmten Einzelfällen kann auch eine Rente für vermehrte Bedürfnisse und eine Schmerzensgeldrente gefordert werden. Darüber hinaus ist die Feststellung möglich, dass dem Patient auch der zukünftige materielle und der nicht voraussehbare immaterielle Schaden ersetzt werden muss.



Tierärztlicher Behandlungsfehler PDF Drucken E-Mail

Tierärztlicher Behandlungsfehler

Auch bei der Behandlung von Tieren eröffnet sich eine Fülle von Gefahren- und Fehlerquellen, welche in sämtlichen Stadien der Behandlung auftreten können. Rechtlich erfolgt die Handhabung eines Schadensfalles nahezu identisch zur Verfolgung eines Behandlungsfehlers am menschlichen Körper.

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Zahnärztliche Behandlungsfehler PDF Drucken E-Mail

Zahnärztliche Behandlungsfehler

Ebenso wie in den sonstigen Bereichen der Medizin haften Zahnärzte und Kieferorthopäden auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn Ihnen ein schuldhafter Fehler im Rahmen von Behandlung, Diagnose oder Aufklärung unterläuft.

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Geburtsschadensrecht PDF Drucken E-Mail

Geburtsschadensrecht

Die Geburtshilfe ist eines der haftungsträchtigsten Gebiete in der Medizin. Jedes Jahr werden in Deutschland rund 800.000 Kinder geboren. Es gibt Experten, die von bis zu 15.000 Kunstfehlern sprechen, die bei der Geburt passieren können und in zahlreichen Fällen zu schweren Behinderungen bei den Neugeborenen führen.

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Tipps für geschädigte Patienten PDF Drucken E-Mail

Tipps für geschädigte Patienten

  1. Bereits vor dem Gang zum Anwalt sollte eine möglichst frühzeitige und umfassende Dokumentation des Behandlungsgeschehens in „Tagebuchform“ erfolgen. Hierbei sollten sowohl Aussagen des Behandlers sowie des Klinik- bzw. Praxispersonals als auch deren Namen und Funktion sowie die Nennung evtl. Zeugen enthalten sein. Diese Vorgehensweise hilft Erinnerungslücken vorzubeugen und kann dem beauftragten Anwalt unmittelbar zum Erhalt eines Gesamtüberblickes und zur Erschließung oftmals wichtiger Details vorgelegt werden.
  2. Ansprüche gegen den Behandler sollten keinesfalls voreilig und während einer laufenden Behandlung geltend gemacht werden. Zum Einen würde das für eine ärztliche Behandlung notwendige Vertrauensverhältnis auf beiden Seiten empfindlich gestört und zum Anderen ist oftmals erst nach Abschluss der Behandlung das Ausmaß eines evtl. Fehlverhaltens ersichtlich. Es ist daher ratsam vor der Erhebung von Ansprüchen entweder die Behandlungsbeendigung abzuwarten oder in gravierenden Fällen den Behandler zu wechseln.
  3. Bei der Wahl des geeigneten Anwalts sollten Sie, wie auch bei der Entscheidung für einen bestimmten Arzt, neben der fachlichen Kompetenz insbesondere auf das Vorhandensein einer Vertrauensbasis achten, welche wechselseitig bereits im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme entstehen kann und sollte. Insbesondere im Bereich der Arzthaftung werden Sie mit Ihrem Anwalt teils sehr persönliche Details besprechen für deren Äußerung ein Vertrauensverhältnis unbedingt notwendig ist. Ein gutes Vertrauensverhältnis zu Ihrem Anwalt ist die unabdingbare Basis für eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung.
  4. Zum ersten Beratungsgespräch beim Anwalt sollten Sie die unter Nr. 1 empfohlene Darstellung des Behandlungsgeschehens; eine Liste der behandelnden Ärzte mit Namen, Adresse, Gegenstand der Behandlung und Behandlungszeitraum; Belege über im Zusammenhang mit der Behandlung entstandene Kosten sowie evtl. die Rechtsschutzversicherungsdaten (soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht) mitbringen.
 
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